👉 Art. 4 wird abgeschwächt - und die Pflicht bleibt
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𝗗𝗶𝗲 𝗞𝗜-𝗞𝗼𝗺𝗽𝗲𝘁𝗲𝗻𝘇𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗳ä𝗹𝗹𝘁. 𝗪𝗮𝗿𝘂𝗺 𝗺ü𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗦𝗶𝗲 𝘁𝗿𝗼𝘁𝘇𝗱𝗲𝗺 𝘀𝗰𝗵𝘂𝗹𝗲𝗻?
Der Omnibus wandelt Art. 4 KI-VO um. Aus der Pflicht von Anbietern und Betreibern, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, wird eine Aufgabe von Kommission und Mitgliedstaaten, deren Entwicklung zu fördern. Aus „ensure" wird „support the development".
Viele lesen das als Entwarnung. Es ist eine Verlagerung.
𝗪𝗲𝗿 𝗶𝗻 Ö𝘀𝘁𝗲𝗿𝗿𝗲𝗶𝗰𝗵 𝘀𝗰𝗵𝘂𝗹𝗲𝗻 𝗺𝘂𝘀𝘀, 𝗺𝘂𝘀𝘀 𝗲𝘀 𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝗵𝗶𝗻 - 𝗻𝘂𝗿 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗺𝗲𝗵𝗿 𝘄𝗲𝗴𝗲𝗻 𝗔𝗿𝘁. 𝟰:
▪️ Art. 26 Abs. 2 KI-VO bleibt: Betreiber von Hochrisiko-Systemen müssen die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz verfügen.
▪️ DORA Art. 13 Abs. 6 gilt seit 17.01.2025: IKT-Sicherheitsschulungen für das gesamte Personal - ausdrücklich einschließlich der Geschäftsleitung.
▪️ NISG 2026 ab 01.10.2026: Schulungspflicht der Leitungsorgane.
▪️ ISO/IEC 42001 Kap. 7.2: Kompetenznachweis als Zertifizierungsvoraussetzung.
▪️ Gesellschaftsrecht: die Organisationspflicht der Geschäftsleitung. In Österreich § 25 GmbHG, § 84 AktG, für Institute § 39 BWG.
𝗗𝗮𝘀 𝗲𝗶𝗴𝗲𝗻𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗥𝗶𝘀𝗶𝗸𝗼 𝗹𝗶𝗲𝗴𝘁 𝘄𝗼𝗮𝗻𝗱𝗲𝗿𝘀.
Art. 4 war unbestimmt - und deshalb billig zu erfüllen. Eine Schulungsstunde, eine Teilnehmerliste, erledigt.
Die Normen, die jetzt tragen, sind präzise. DORA verlangt ein Schulungsprogramm, das an die Risikolage angepasst ist. ISO 42001 verlangt Wirksamkeitsnachweis. Die Organisationspflicht verlangt, dass die Leitung versteht, was sie freigibt.
Eine gestrichene Pflicht ist keine gestrichene Aufgabe. Sie ist nur eine, die niemand mehr für Sie definiert.
Quellen: VO (EU) 2024/1689 Art. 4, 26; KI-Omnibus (Rat, 29.06.2026); VO (EU) 2022/2554 Art. 13; NISG 2026; ISO/IEC 42001.

